{"id":734,"date":"2016-01-15T11:46:43","date_gmt":"2016-01-15T09:46:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.schirnding.info\/?page_id=734"},"modified":"2022-09-29T09:21:27","modified_gmt":"2022-09-29T09:21:27","slug":"reinigungs-u-sicherungsverordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/markt-schirnding.de\/index.php\/buergerservice\/satzungen-verordnungen\/reinigungs-u-sicherungsverordnung\/","title":{"rendered":"Reinigungs- und Sicherungsverordnung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Verordnung \u00fcber die Reinhaltung und Reinigung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter<\/strong><br \/>\n(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>vom 15. Juli 2021<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Stra\u00dfen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt ge\u00e4ndert durch \u00a7 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erl\u00e4sst der<br \/>\nMarkt Schirnding folgende<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Verordnung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 <\/strong><br \/>\n<strong>Inhalt der Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen des Marktes Schirnding.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 <\/strong><br \/>\n<strong>Begriffsbestimmungen<\/strong><br \/>\n<strong>\u00d6ffentliche Stra\u00dfen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stra\u00dfen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmeten Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des \u00a7 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstra\u00dfengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Stra\u00dfe dienenden Gr\u00e4ben, B\u00f6schungen, St\u00fctzmauern und Gr\u00fcnstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen im Sinne dieser Verordnung.<br \/>\n(2) Gehbahnen sind<\/p>\n<p>a) die f\u00fcr den Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstst\u00e4ndigen Gehwege sowie die selbstst\u00e4ndigen gemeinsamen Geh- und Radwege<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr dienenden Teile am Rande der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen<\/p>\n<p>in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Stra\u00dfenrand aus.<\/p>\n<p>(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenh\u00e4ngend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundst\u00fccke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gel\u00e4nde oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Reinhaltung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 <\/strong><br \/>\n<strong>Verbote<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, \u00f6ffentliche Stra\u00dfen mehr als nach den Umst\u00e4nden unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.<\/p>\n<p>(2) Insbesondere ist es verboten,<\/p>\n<p>a) auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Fl\u00fcssigkeiten auszusch\u00fctten oder ausflie\u00dfen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Ger\u00e4te zu s\u00e4ubern, Tierfutter auszubringen;<\/p>\n<p>b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;<\/p>\n<p>c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Ger\u00fcmpel, Verpackungen, Beh\u00e4ltnisse sowie Eis und Schnee<br \/>\n1. auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,<br \/>\n2. neben \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Stra\u00dfen verunreinigt werden k\u00f6nnen,<br \/>\n3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufsch\u00e4chte, Durchl\u00e4sse oder offene Abzugsgr\u00e4ben der<br \/>\n\u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zu sch\u00fctten oder einzubringen.<\/p>\n<p>(3) Das Abfallrecht bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Reinigung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 <\/strong><br \/>\n<strong>Reinigungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Reinlichkeit haben die Eigent\u00fcmer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundst\u00fccken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen angrenzen (Vorderlieger) oder \u00fcber diese \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in \u00a7 6 bestimmten Reinigungsfl\u00e4chen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundst\u00fccke werden \u00fcber diejenigen Stra\u00dfen mittelbar erschlossen, zu denen \u00fcber dazwischenliegende Grundst\u00fccke in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.<\/p>\n<p>(2) Grenzt ein Grundst\u00fcck an mehrere im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgef\u00fchrte \u00f6ffentliche Stra\u00dfen an oder wird es \u00fcber mehrere derartige Stra\u00dfen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Stra\u00dfe an, w\u00e4hrend es \u00fcber eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung f\u00fcr jede dieser Stra\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Die Vorderlieger brauchen eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe nicht zu reinigen, zu der sie aus tats\u00e4chlichen oder aus rechtlichen Gr\u00fcnden keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen k\u00f6nnen und die von ihrem Grundst\u00fcck aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.<br \/>\n(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundst\u00fccke einem \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundst\u00fccken keine Geb\u00e4ude stehen.<\/p>\n<p>(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nie\u00dfbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach \u00a7 1093 BGB.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 <\/strong><br \/>\n<strong>Reinigungsarbeiten<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, und zwar innerhalb der in \u00a7 6 genannten Reinigungsfl\u00e4chen, zu reinigen.<br \/>\nSie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsfl\u00e4chen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschlie\u00dflich der Parkstreifen) nach Bedarf<\/p>\n<p>a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in \u00fcblichen Hausm\u00fclltonnen f\u00fcr Biom\u00fcll, Papier oder Restm\u00fcll oder in Wertstoffcontainern m\u00f6glich ist); entsprechendes gilt f\u00fcr die Entfernung von Unrat auf den Gr\u00fcnstreifen.<br \/>\nIm Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub \u2013 insbesondere bei feuchter Witterung \u2013 die Situation als verkehrsgef\u00e4hrdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Stra\u00dfenk\u00f6rper w\u00e4chst.<\/p>\n<p>c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinl\u00e4ufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfl\u00e4che (\u00a7 6) liegen. Die Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Es ist lediglich oberfl\u00e4chlich der Einlauf von Laub, angeschwemmten Zweigen u.\u00e4. sowie Schnee und Eis zu befreien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Reinigungsfl\u00e4che<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Reinigungsfl\u00e4che ist der Teil der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundst\u00fccks mit dem Stra\u00dfengrundst\u00fcck,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>a) bei Stra\u00dfen der Gruppe A des Stra\u00dfenreinigungsverzeichnisses (Anlage)<br \/>\neiner parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie<br \/>\ninnerhalb der Fahrbahn,<\/p>\n<p>b) bei Stra\u00dfen der Gruppe B des Stra\u00dfenreinigungsverzeichnisses (Anlage)<br \/>\nder Fahrbahnmitte bzw. der Stra\u00dfenmitte<\/p>\n<p>liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfl\u00e4che vor einem Grundst\u00fcck jeweils durch die von den Grundst\u00fccksgrenzen aus senkrecht zur Stra\u00dfe gezogenen Linien bestimmt werden.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Eckgrundst\u00fcck gilt Absatz 1 entsprechend f\u00fcr jede \u00f6ffentliche Stra\u00dfe, an die das Grundst\u00fcck angrenzt, einschlie\u00dflich der gegebenenfalls in einer Stra\u00dfenkreuzung liegenden Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/>\n<strong>Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht f\u00fcr ihre Reinigungsfl\u00e4chen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch f\u00fcr den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach \u00a7 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, \u00fcber dessen Grundst\u00fcck er Zugang oder Zufahrt zu derselben \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundst\u00fcck angrenzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/>\n<strong>Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern \u00fcberlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.<\/p>\n<p>(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung des Marktes Schirnding \u00fcber die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundst\u00fccke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Fl\u00e4chen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabst\u00e4nden zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verh\u00e4ltnis zueinanderstehen, wie die Grundst\u00fccksfl\u00e4chen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Sicherung der Gehbahnen im Winter<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 <\/strong><br \/>\n<strong>Sicherungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verh\u00fctung von Gefahren f\u00fcr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in \u00a7 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfl\u00e4che) der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, die an ihr Grundst\u00fcck angrenzen oder ihr Grundst\u00fcck mittelbar erschlie\u00dfen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, \u00a7\u00a7 7 und 8 gelten sinngem\u00e4\u00df. Die Sicherungspflicht besteht f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen (\u00a7 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (\u00a7 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/>\n<strong>Sicherungsarbeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfl\u00e4che an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu r\u00e4umen und bei Schnee-, Reif- oder Eisgl\u00e4tte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder \u00e4tzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Gl\u00e4ttegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zul\u00e4ssig. Diese Sicherungsma\u00dfnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verh\u00fctung von Gefahren f\u00fcr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Der ger\u00e4umte Schnee oder die Eisreste (R\u00e4umgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gef\u00e4hrdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufsch\u00e4chte und Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberwege sind bei der R\u00e4umung freizuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 <\/strong><br \/>\n<strong>Sicherungsfl\u00e4che<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sicherungsfl\u00e4che ist die vor dem Vorderliegergrundst\u00fcck innerhalb der in \u00a7 6 genannten Reinigungsfl\u00e4che liegende Gehbahn nach \u00a7 2 Abs. 2.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 6 Abs. 2 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 <\/strong><br \/>\n<strong>Befreiung und abweichende Regelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befreiungen vom Verbot der Stra\u00dfenverunreinigung nach \u00a7 3 gew\u00e4hrt der Markt Schirnding, wenn der Antragsteller die unverz\u00fcgliche Reinigung besorgt.<\/p>\n<p>(2) In F\u00e4llen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrden, die dem Betroffenen auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6ffentlichen Belange und der Interessen der \u00fcbrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht der Markt Schirnding auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des<br \/>\n\u00a7 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat der Markt Schirnding auch zu treffen in F\u00e4llen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 <\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe verunreinigt oder verunreinigen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>2. die ihm nach den \u00a7\u00a7 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>3. entgegen den \u00a7\u00a7 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 <\/strong><br \/>\n<strong>In-Kraft-Treten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt am 06. August 2021 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.<\/p>\n<p>(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung \u00fcber die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen vom 15. Januar 2015 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Schirnding, den 15. Juli 2021<\/p>\n<p>Markt Schirnding<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Karin Fleischer<br \/>\nErste B\u00fcrgermeisterin<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage zur Stra\u00dfenreinigungsverordnung<\/strong><br \/>\n<strong>(zu \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 und \u00a7 6)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gruppe A<\/strong> (Reinigungsfl\u00e4che: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Gr\u00fcnstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen sowie die Fahrbahnr\u00e4nder in der in \u00a7 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)<\/p>\n<p><em>Arzberger Stra\u00dfe, Bahnhofstra\u00dfe, Egerstra\u00dfe, Hauptstra\u00dfe, Hohenberger Stra\u00dfe, Thiersheimer Stra\u00dfe, Waldsassener Stra\u00dfe,<\/em><\/p>\n<p><strong>Gruppe B<\/strong> (Reinigungsfl\u00e4che bis zur Fahrbahnmitte)<\/p>\n<p><em>alle \u00fcbrigen Stra\u00dfen<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verordnung \u00fcber die Reinhaltung und Reinigung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 15. 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